ABGB: § 863, § 869, § 907, § 914
KSchG: § 6 Abs 3
Nach der Rsp ist für die Qualifikation als echte Fremdwährungsschuld bei einem Kredit nicht maßgeblich, in welcher Währung die Kreditsumme ausbezahlt wird. Entscheidend ist, ob eine fremde Währung die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet.

