Pauschalreise-RL: Art 3 Nr 12, Art 14
PRG: § 12
Gem Art 14 Abs 1 Pauschalreise-RL 2015/2302 steht dem Reisenden für eine Vertragswidrigkeit eine angemessene Preisminderung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der ausgefallenen bzw mangelhaft erbrachten Reiseleistungen, der unter Berücksichtigung der Dauer der Vertragswidrigkeit und des Werts der Pauschalreise zu schätzen ist. Wenn sämtliche Reiseleistungen vertragswidrig

