ABGB: § 579, § 583
NO: § 59, § 60, § 72
Bei der Errichtung der notariellen letztwilligen Verfügung einer gehörlosen oder hochgradig hörbehinderten Person in Notariatsakt- oder Protokollform müssen die in §§ 59 f NO angeführten Formvorschriften eingehalten werden. Ua muss das Dokument gem § 60 Abs 1 NO vor der Unterschrift des Erblassers dessen ausdrückliche Bestätigung enthalten, dass er den Text gelesen hat und dieser seinem Willen entspricht.

