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Errichtung der letztwilligen Verfügung einer gehörlosen Person durch einen Notar

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/576Zak 2025, 362 Heft 18 v. 10.11.2025

ABGB: § 579, § 583

NO: § 59, § 60, § 72

Bei der Errichtung der notariellen letztwilligen Verfügung einer gehörlosen oder hochgradig hörbehinderten Person in Notariatsakt- oder Protokollform müssen die in §§ 59 f NO angeführten Formvorschriften eingehalten werden. Ua muss das Dokument gem § 60 Abs 1 NO vor der Unterschrift des Erblassers dessen ausdrückliche Bestätigung enthalten, dass er den Text gelesen hat und dieser seinem Willen entspricht.

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