Eine Klausel in Mobiltelefon-AGB, nach der die kundenseitige Sperre der SIM-Karte die Angabe des Kundenkennworts voraussetzt, ist nach Ansicht des dt BGH (III ZR 147/24) gem § 307 Abs 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Das Interesse des Kunden an einer raschen und unkomplizierten Sperre werde dadurch unzumutbar beeinträchtigt, weil nicht erwartet werden könne, dass das Kennwort im Gedächtnis behalten oder stets auf einem Zettel mitgeführt wird. Auf der anderen Seite sei es dem Anbieter zumutbar, andere Authentifizierungsmöglichkeiten (wie die Beantwortung einer hinterlegten Frage nach persönlichen Umständen) anzubieten, um missbräuchliche Sperren zu verhindern.

