Die neue Produkthaftungs-RL 2024/2853 , die bis 9. 12. 2026 in das nationale Recht umgesetzt werden muss (siehe Zak 2024/647, 363), bezieht Software (einschließlich Software-as-a-Service-Modelle) in den Produktbegriff ein. Obwohl nach ErwGr 13 der RL Informationen nicht als Produkt gelten sollen, geht der Autor davon aus, dass eine Produkthaftung für inhaltlich fehlerhafte Informationen, die durch einen KI-Chatbot generiert werden, nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Information müsse aber nicht bloß falsch, sondern durch eine fehlerhafte Ausführung der Software (im Sinn eines Konstruktions- oder Instruktionsfehlers) verursacht worden sein. Allerdings seien Produkthaftungsansprüche letztlich nur bei KI-Chatbots denkbar, die einem spezifischen Zweck dienen. Bei KI-Chatbots mit allgemeinem Zweck (wie ChatGPT oder Gemini) könne deshalb kein Produktfehler vorliegen, weil kein konkreter Gebrauch vorhersehbar ist und keine berechtigte Erwartungshaltung bezüglich der Richtigkeit der Antworten besteht.

