Der Artikel befasst sich mit der Frage, in welcher Frist Rückforderungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen verjähren. Abweichend von der Regelverjährungsfrist von 30 Jahren sieht § 27 Abs 3 MRG bei Leistungen, die entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 MRG vereinnahmt worden sind (zB überhöhte Mieten und Betriebskosten), eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Der Autor weist darauf hin, dass diese kurze Verjährungsfrist von der Rsp analog auf andere Bereicherungsansprüche angewendet wird, etwa auf entsprechende Kondiktionsansprüche außerhalb des MRG-Anwendungsbereichs (zB 8 Ob 12/13t = Zak 2013/437, 239). Der Schluss, dass § 27 Abs 3 MRG analog für alle Bereicherungsansprüche von Mietern gegen Vermieter gilt, sei allerdings falsch. Für Ansprüche nach § 27 Abs 1 MRG (insb Rückforderung von verbotenen Ablösen) gelte eine zehnjährige Verjährungsfrist. Ein Analogieschluss zur Dreijahresfrist könne daher nur bei periodisch rechtsgrundlos erbrachten Leistungen berechtigt sein. Nach den allgemeinen Regeln laufe die Verjährungsfrist kenntnisunabhängig. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts (insb der Klausel-RL) sei zu beachten, dass der EuGH kenntnisunabhängigen Verjährungsfristen ablehnend gegenüberstehe.

