Nach der Rsp (5 Ob 121/24s = Zak 2024/492, 275; 5 Ob 131/04g = ZRInfo 2004/353) beginnt im Fall der Scheinuntermiete die Präklusivfrist nach § 16 Abs 8 MRG für die Überprüfung der Mietzinsvereinbarung nicht mit deren Abschluss, sondern erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Anerkennung als Hauptmieter zu laufen. Die Autoren kritisieren diese Judikatur. In 5 Ob 211/22y = Zak 2023/568, 316 hat der OGH entschieden, dass die in § 16 Abs 8 S 3 MRG bei befristeten Hauptmietverhältnissen vorgesehene Verlängerung der Präklusivfrist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung auch dann greift, wenn die Befristung wegen Nichteinhaltung der Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 3 MRG nicht durchsetzbar ist und daher ein unbefristetes Mietverhältnis zustande gekommen ist. Die Autoren setzen sich mit der Begründung dieser Entscheidung auseinander und nennen ua aufgrund der Gegenüberstellung mehrere Argumente, die ihrer Meinung nach dafür sprechen, die Präklusivfrist bei Scheinuntermiete bereits ab Abschluss der Mietzinsvereinbarung laufen zu lassen.

