ABGB: § 1253
Mit einem Erbvertrag kann gem § 1253 ABGB nur über drei Viertel der Verlassenschaft verfügt werden. Über das letzte Viertel ("reines Viertel") kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung errichten, und zwar auch zugunsten des bereits erbvertraglich begünstigten Ehegatten.

