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Erbvertrag und "reines Viertel" - Liegenschaftsbewertung mit dem Verkehrs-, nicht dem Einheitswert

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/548Zak 2025, 343 Heft 17 v. 28.10.2025

ABGB: § 1253

Mit einem Erbvertrag kann gem § 1253 ABGB nur über drei Viertel der Verlassenschaft verfügt werden. Über das letzte Viertel ("reines Viertel") kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung errichten, und zwar auch zugunsten des bereits erbvertraglich begünstigten Ehegatten.

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