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Anspruch des Käufers auf Herausgabe der Mietzinse verjährt erst nach 30 Jahren

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/549Zak 2025, 343 Heft 17 v. 28.10.2025

ABGB: § 1050, § 1064, § 1478, § 1479, § 1480

Gem § 1050 iVm § 1064 ABGB stehen die Nutzungen des Kaufobjekts ab dem vereinbarten Übergabezeitpunkt unabhängig von der Übergabe und dem Eigentumsübergang dem Käufer zu. Zu den Nutzungen zählen auch Mietzinse.

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