ABGB: § 1050, § 1064, § 1478, § 1479, § 1480
Gem § 1050 iVm § 1064 ABGB stehen die Nutzungen des Kaufobjekts ab dem vereinbarten Übergabezeitpunkt unabhängig von der Übergabe und dem Eigentumsübergang dem Käufer zu. Zu den Nutzungen zählen auch Mietzinse.

