NWG: § 1, § 2 Abs 1, § 4 Abs 3
Der Bedarf nach einem Notweg ist nicht aufgrund der aktuellen faktischen Nutzung der Liegenschaft, sondern nach ihrer öffentlich-rechtlichen Widmung zu beurteilen.
Bei einem als Bauland gewidmeten Grundstück besteht der Bedarf nach einem Notweg, wenn eine Wegverbindung fehlt, die eine Zufahrt von Pkw und grundsätzlich auch Lkw ermöglicht. Dies gilt auch in einem Gartensiedlungsgebiet.

