Gem § 129 Abs 1a iVm § 119 Abs 2a Bauordnung für Wien kann für die Kurzzeitvermietung von Wohnungen eine Ausnahmebewilligung erforderlich sein. Dem Bewilligungsantrag ist die Zustimmung des Hauseigentümers bzw aller Miteigentümer beizulegen. Nach Ansicht des VwGH (Ra 2025/05/0007) reicht in einem Wohnungseigentumshaus die Vorlage des Wohnungseigentumsvertrags, in dem sich die Wohnungseigentümer mit der Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte zur Kurzzeitvermietung einverstanden erklärt haben, nicht aus. Der Behörde müssten auf die konkrete Nutzung bezogene Zustimmungserklärungen vorgelegt werden.

