Vor dem Hintergrund der Massenabmahnungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen die DSGVO durch die dynamische Einbindung von Google Fonts in Websites hat der dt BGH (VI ZR 258/24) ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Geklärt werden soll zum einen, ob die beim Aufruf der Websites an Google übermittelten dynamischen IP-Adressen in diesem Fall überhaupt personenbezogene Daten darstellen. Zum anderen stellt der BGH dem EuGH die Frage, ob ein immaterieller Schaden nach der DSGVO auch dann vorliegen kann bzw ersetzt werden muss, wenn die betroffene Person den Datenschutzverstoß bewusst und allein zu dem Zweck herbeiführt, ihn zur Erlangung finanzieller Vorteile zu dokumentieren und geltend zu machen.

