Nach 6 Ob 87/24y = Zak 2025/261, 158 fällt die Klage des Kreditnehmers gegen das Kreditinstitut auf Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühr wegen Verstoßes der Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB bzw § 6 Abs 3 KSchG gem § 51 Abs 1 Z 1 JN in die handelsgerichtliche Zuständigkeit, weil ein ausreichend enger Sachzusammenhang des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs mit den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Kreditvertrag besteht, der auf Seite des beklagten Kreditinstituts ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft ist. Der Autor weist darauf hin, dass die Entscheidung im Widerspruch zum Rechtssatz RIS-Justiz RS0046419 steht, nach dem das Handelsgericht nicht für Bereicherungsansprüche zuständig ist. Dieser Rechtsatz sei aber von vornherein zu weit gefasst gewesen. Auch die neue Judikatur ermögliche keine klare Abgrenzung der Zuständigkeit bei Bereicherungsansprüchen. Ein möglicher Ansatz wäre die Differenzierung danach, ob das Begehren auf einen ausschließlich gesetzlich begründeten Anspruch gerichtet ist oder ein Bezug zu einem (zumindest versuchten) Handelsgeschäft besteht.

