Die Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte nach § 934 ABGB kommt auch beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Betracht (zB 6 Ob 64/13z = Zak 2013/698, 381). Gem § 935 HS 3 ABGB ist die Anfechtung bei Kenntnis des wahren Werts ausgeschlossen. Der Artikel geht auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht auf die Frage ein, wie Gesellschaftsanteile in diesem Zusammenhang zu bewerten sind. Maßgeblich sei regelmäßig der Ertragswert. Von der erforderlichen positiven Kenntnis des Werts sei nur dann auszugehen, wenn eine objektive Unternehmensbewertung nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden vorliegt und diese dem verkürzten Vertragsteil bei Vertragsabschluss bekannt war.

