In 10 Ob 15/25s = Zak 2025/386, 236 hat der OGH nicht nur seine Judikatur zur Anwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Wertsicherungsklauseln geändert. Er hat auch eine Wertsicherungsklausel, die an einen lange vor Vertragsabschluss liegenden Indexwert anknüpfte, für zulässig erachtet, weil der Vermieter den Ausgangswert intern auf einen zulässigen Indexwert korrigiert und die korrigierte Ausgangsbasis im ersten Anhebungsbegehren angeführt hat. Dass die Mieterin in der Folge ein Jahr lang vorbehaltlos den angehobenen Mietzins bezahlte, sei als schlüssige Zustimmung zur Abänderung der Wertsicherungsklausel auf die neue - nun den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, § 864a ABGB und § 879 Abs 3 ABGB entsprechende - Ausgangsbasis zu werten. Der Autor übt an dieser Beurteilung Kritik. Erstens sei das erste Anhebungsbegehren seiner Gestaltung nach nicht als Anbot einer Vertragsänderung zu verstehen. Zweitens habe die vorbehaltlose Zahlung der Mieterin keinen für die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung erforderlichen eindeutigen Erklärungswert.

