Nach 2 Ob 123/24p = Zak 2024/494, 275 ist der Vorteil, den der pflichtteilsberechtigte überlebende Eigentümerpartner hat, weil er für den Erwerb des halben Mindestanteils des Verstorbenen nach § 14 WEG keinen oder den verminderten Übernahmspreis bezahlen muss, nach § 780 Abs 1 ABGB auf seinen Geldpflichtteil anzurechnen; in die Bemessungsgrundlage für Pflichtteilsansprüche fällt aber nur der zu zahlende Betrag und nicht der Wert des halben Mindestanteils. Die Autorin kritisiert diese Entscheidung, die ihrer Ansicht nach ohne überzeugenden Grund zur Verkürzung der Pflichtteilsberechtigten und zur Begünstigung der Erben führt. Zur Bemessung der anderen Pflichtteile sei deshalb der volle Übernahmspreis anzusetzen. Hingegen sollten die Haftungsregelungen der §§ 789 ff ABGB nicht auf die wohnungseigentumsrechtliche Anwachsung angewendet werden. Beachte zum Thema auch Zak 2024/710, 400.

