ZPO: § 277, § 279 Abs 1
EuBVO: Art 20
Die Vernehmung per Videokonferenz nach § 277 ZPO hat Vorrang gegenüber der Einvernahme durch einen ersuchten Richter.
ZPO: § 277, § 279 Abs 1
EuBVO: Art 20
Die Vernehmung per Videokonferenz nach § 277 ZPO hat Vorrang gegenüber der Einvernahme durch einen ersuchten Richter.
