GOG: § 89 Abs 1
Gem § 89 Abs 1 GOG wird der Postlauf in eine verfahrensrechtliche Frist (hier: Rechtsmittelfrist) nicht eingerechnet. Der Postlauf beginnt erst mit der Übernahme der Sendung durch die Post.
Um die Frist durch die Übersendung eines Briefs an das Gericht zu wahren, muss dieser entweder innerhalb der Frist während der Dienststunden am Schalter eines Postamts aufgegeben oder so rechtzeitig in einen Postkasten eingeworfen werden, dass die planmäßige Aushebung noch vor Fristablauf erfolgt.

