JN: § 104
Im Fall einander widersprechender AGB oder Willenserklärungen der Vertragspartner kommt keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande.
Mit der Unterfertigung und Rückübermittlung eines Auftrags mit einer Gerichtsstandsklausel kommt eine ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung iSd § 104 Abs 1 JN zustande, auch wenn darüber zuvor nicht verhandelt worden ist.

