ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Im Fall eines Aufklärungsfehlers haftet der Arzt auch für die negativen Folgen eines lege artis durchgeführten Eingriffs, soweit sich jenes Risiko verwirklicht hat, über das er aufklären hätte müssen.
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Im Fall eines Aufklärungsfehlers haftet der Arzt auch für die negativen Folgen eines lege artis durchgeführten Eingriffs, soweit sich jenes Risiko verwirklicht hat, über das er aufklären hätte müssen.
