WEG: § 32
Die Vereinbarung der Wohnungseigentümer über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel muss gem § 32 Abs 2 WEG in Schriftform getroffen werden. Aufgrund dieses Formerfordernisses kann auch eine jahrelange Aufteilungspraxis zu keiner wirksamen Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels führen.

