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Echtzeitüberweisung

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/505Zak 2025, 303 Heft 16 v. 13.10.2025

Da es sich bei einer Geldschuld gem § 907a ABGB grundsätzlich um eine Bringschuld handelt, muss zur rechtzeitigen Erfüllung per Banküberweisung auf die Ausführungsfrist Bedacht genommen werden. Aufgrund der Echtzeitüberweisungs-VO 2024/886 müssen Banken seit 9. 10. 2025 die Versendung von Echtzeitüberweisungen im SEPA-Raum anbieten, die ohne Zusatzentgelt rund um die Uhr ausgeführt werden und bei denen der überwiesene Betrag binnen Sekunden auf dem Empfängerkonto verfügbar ist. Außerdem ist ab diesem Zeitpunkt eine Empfängerüberprüfung (IBAN-Namensabgleich) vorgeschrieben.

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