Rechtsanwälte, Notare und Berufsanwärter waren gem § 275 Z 1 ABGB aF berechtigt, die Übernahme einer Erwachsenenvertretung abzulehnen, wenn der Wirkungskreis nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erforderte und sie nicht in der Kammerliste eingetragen waren. Mit 1. 7. 2025 (BudgetbegleitG 2025, BGBl I 2025/25) ist dieser Ablehnungsgrund entfallen. Geplant ist, ihn mit 1. 7. 2028 wieder einzuführen (siehe Initiativantrag für das ErwSchAG 2025, 379/A 28. GP ; AB 213 BlgNR 28. GP ). Aus Anlass eines Falls, in dem kein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt werden konnte, weil keine andere Person zur Übernahme bereit und kein Rechtsanwalt, Notar oder Berufsanwärter dazu bereit oder verpflichtet war, richtete das BG Linz mehrere Vorlagefragen zur Vereinbarkeit der alten Rechtslage mit der (von der EG 2009 genehmigten) UN-Behindertenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta. Der EuGH (C-406/24, VertretungsNetz) erklärte das Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss für offensichtlich unzulässig, weil inhaltliche Anforderungen nicht erfüllt waren. Die Frage, ob ein BG im Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters als vorlagebefugtes Gericht iSd Art 267 AEUV zu qualifizieren ist, warf er auf, ließ sie aber offen.

