Art 12 Abs 2 Opferentschädigungs-RL 2004/80/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, eine (subsidiäre) staatliche Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vorzusehen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorsätzlich begangen werden. Diese Entschädigung muss "gerecht und angemessen" sein. Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-284/24, Criminal Injuries Compensation Tribunal, muss die Entschädigung der Höhe nach zwar nicht zwingend dem Schadenersatzanspruch des Opfers gegen den Täter nach Deliktsrecht entsprechen. Die Entschädigung müsse aber unter Bedachtnahme auf die Schwere der Folgen der Tat einen adäquaten Beitrag zur Wiedergutmachung des Schadens leisten. Eine rein symbolische Leistung reiche keinesfalls aus. Zu berücksichtigen seien sowohl materielle als auch immaterielle Schäden (insb Schmerzen). Da die den Ausgangsfall bildende irische Rechtslage grundsätzlich jede Entschädigung für Schmerzen ausschließt, ist sie nach Ansicht des EuGH nicht mit der Richtlinie vereinbar.

