In 2 Ob 12/25s = Zak 2025/181, 119 hat der OGH Ersatzansprüche für Schockschäden abgelehnt, die Bewohner eines Einfamilienhauses erlitten hatten, auf das in ihrer Abwesenheit ein Kleinflugzeug abgestürzt war. Aus Anlass dieser Entscheidung plädiert der Autor für eine großzügigere Judikatur beim Zuspruch von Schmerzengeld für (krankheitswertige) Schockschäden. Insb kritisiert er, dass die Rsp den Schadenersatz davon abhängig macht, dass eine der beiden anerkannten Fallgruppen (naher Angehöriger, qualifizierte Unfallbeteiligung) vorliegt. Eine Haftungsausuferung könne durch die allgemeinen Schranken (zB Adäquanz, Rechtswidrigkeitszusammenhang) vermieden werden.

