In mehreren Verbandsprozessen (8 Ob 6/24a = Zak 2024/263, 154; 8 Ob 37/23h = Zak 2023/379, 216; 2 Ob 36/23t = Zak 2023/196, 114) hat der OGH Wertsicherungsklauseln in Mietvertrags-AGB für Verbraucher wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG als gesetzwidrig qualifiziert, weil sie nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene zeitliche Schranke für Entgelterhöhungen (zwei Monate ab Vertragsabschluss) Bedacht nahmen. Parteianträge auf Normenkontrolle von Vermietern, die sich insb gegen diese Regelung wendeten, hat der VfGH (G 170/2024 und G 37-38/2025 = Zak 2025/336, 203) abgewiesen. Er sah in der Anwendung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse und selbst in der Rechtsfolge des Wegfalls der gesamten Wertsicherungsklausel keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Der Autor kritisiert im Ergebnis, dass der VfGH auf eine vollständige Verhältnismäßigkeitsprüfung verzichtet hat, obwohl diese Sanktion über den privatrechtlichen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten hinausgeht und regulatorischen Eingriffscharakter hat. Eine solche Prüfung könne zum Ergebnis führen, dass die privatrechtliche Rechtsfolge in keinem angemessenen Verhältnis zur Zielerreichung steht und damit nicht mit den Grundrechten vereinbar ist. Beachte, dass der OGH jüngst in 10 Ob 15/25s = Zak 2025/386, 236 zur Auffassung gelangte, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG doch nicht auf längerfristige Wohnungsmietverträge anwendbar ist.

