Bei der Klauselkontrolle kann eine Klausel in eigenständige Regelungsbereiche geteilt werden (zB 8 Ob 81/24f = Zak 2025/178, 117). Der Autor kritisiert, dass diese Trennung von der Judikatur im Ergebnis durch eine formale Streichoperation ("blue pencil test") vorgenommen wird. Seiner Ansicht nach handelt es sich dabei methodisch um eine - nicht zulässige - Form der geltungserhaltenden Reduktion. Er geht davon aus, dass Klauseln nach materiellen Kriterien zu teilen sind. Wenn sich eine formal zusammengehörende Klausel nach ihrem durch Auslegung ermittelten Inhalt in mehrere jeweils einer isolierten Wirksamkeitskontrolle zugängliche Regelungsbereiche unterteilen lässt und die sprachliche Gestaltung einen Anhaltspunkt für diese Differenzierung bietet, handle es sich bei diesen Bereichen um eigenständig zu prüfende Klauseln. Selbstständig zu prüfende Bestimmungen würden bspw vorliegen, wenn eine Klausel für eine Vertragsverletzung mehrere alternative Rechtsfolgen vorsieht oder für eine Rechtsfolge mehrere alternative Voraussetzungen nennt. Ein genereller Haftungsausschluss sei als einheitliche Klausel zu behandeln. Eine Teilung sei aber möglich, wenn Arten von Schäden (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) oder Verschuldensgrade erwähnt sind bzw die Klausel danach differenziert. Bei der Transparenzkontrolle sei die Teilbarkeit in gleicher Weise zu beurteilen. Allerdings könne sich die Intransparenz auch aus der Zusammenschau mehrerer materiell eigenständiger Regelungen ergeben.

