Gem § 42h Abs 6 UrhG, mit dem Regelungen der Urheberrechts-RL 2019/790 umgesetzt wurden, ist im Rahmen des Text- und Data-Mining, zu dem auch das KI-Training gezählt wird, jede Person zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Inhalte berechtigt, wenn sie dazu rechtmäßig Zugang hat. Allerdings kann diese Nutzung durch einen ausdrücklichen, in angemessener Weise kenntlich gemachten Vorbehalt untersagt werden. Bei über das Internet zugänglich gemachten Werken verweist das Gesetz auf eine Kenntlichmachung "mit maschinenlesbaren Mitteln". Der Autor befasst sich mit der Frage, wie ein Nutzungsvorbehalt auf Websites gestaltet sein muss. Er hält zwar unter Verweis auf deutsche Judikatur auch einen Vorbehalt in natürlicher Sprache im Impressum oder den AGB für wirksam, empfiehlt aber zusätzlich die Verwendung technischer Mittel wie die Aufnahme in die robots.txt oder die HTML-Metadaten.

