ZPO: § 41, § 484, § 513
Die Revision kann gem § 484 iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung zurückgezogen werden. Die Zurückziehung wird mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis genommen. Über den Kostenersatzanspruch des Rechtsmittelgegners ist nur auf Antrag zu entscheiden.

