vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kostenersatz nach Zurückziehung der Revision

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/498Zak 2025, 299 Heft 15 v. 30.9.2025

ZPO: § 41, § 484, § 513

Die Revision kann gem § 484 iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung zurückgezogen werden. Die Zurückziehung wird mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis genommen. Über den Kostenersatzanspruch des Rechtsmittelgegners ist nur auf Antrag zu entscheiden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte