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Zurücknahme der Berufung - Beschluss über Kenntnisnahme unanfechtbar

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/497Zak 2025, 299 Heft 15 v. 30.9.2025

ZPO: § 484

Da der Beschluss, mit dem die Zurücknahme der Berufung zur Kenntnis genommen wird, nach stRsp keine rechtlichen Wirkung entfaltet, kann er nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Wenn die Zurücknahme unwirksam war, kann das Berufungsverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden.

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