ZPO: § 484
Da der Beschluss, mit dem die Zurücknahme der Berufung zur Kenntnis genommen wird, nach stRsp keine rechtlichen Wirkung entfaltet, kann er nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Wenn die Zurücknahme unwirksam war, kann das Berufungsverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden.

