ZPO: § 19 Abs 1
Die Hauptpartei kann ein Rechtsmittel, das von dem auf ihrer Seite beigetretenen einfachen Nebenintervenienten eingebracht worden ist, zurücknehmen.
Im vorliegenden Fall brachte der einfache Nebenintervenient im Ablehnungsverfahren einen Rekurs ein. Die Hauptpartei trat dieser Prozesshandlung mit einer "Rekursbeantwortung" entgegen, in der sie geltend machte, dass das Ablehnungsrecht präkludiert und der Antrag inhaltlich unberechtigt sei, und beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Die Ansicht, dass dies der Zurücknahme des Rechtsmittels gleich kommt und dessen Zurückweisung rechtfertigt, ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).

