AußStrG: § 10
WGG: § 14a Abs 2 Z 2b, § 22 Abs 4 Z 1
Im Außerstreitverfahren ist ein leeres Rechtsmittel erst nach einem erfolglosen Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel bewusst leer eingebracht hat, um über die Verbesserungsfrist eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen. Davon ist bei einer unvertretenen Partei ohne konkrete Anhaltspunkte nicht auszugehen.

