vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verbesserung eines leeren Rechtsmittels im Außerstreitverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/495Zak 2025, 298 Heft 15 v. 30.9.2025

AußStrG: § 10

WGG: § 14a Abs 2 Z 2b, § 22 Abs 4 Z 1

Im Außerstreitverfahren ist ein leeres Rechtsmittel erst nach einem erfolglosen Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel bewusst leer eingebracht hat, um über die Verbesserungsfrist eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen. Davon ist bei einer unvertretenen Partei ohne konkrete Anhaltspunkte nicht auszugehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte