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Zwischenantrag auf Feststellung - amtswegige Prüfung der Voraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/494Zak 2025, 298 Heft 15 v. 30.9.2025

ZPO: § 236

Ein Zwischenantrag auf Feststellung nach § 236 ZPO ist nach stRsp nur zulässig, wenn das strittige Recht oder Rechtsverhältnis für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell ist und die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. Diese Voraussetzungen sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (hier: im Rechtsmittelverfahren).

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