ZPO: § 236
Ein Zwischenantrag auf Feststellung nach § 236 ZPO ist nach stRsp nur zulässig, wenn das strittige Recht oder Rechtsverhältnis für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell ist und die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. Diese Voraussetzungen sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (hier: im Rechtsmittelverfahren).

