ABGB: § 932 Abs 4
WEG: § 16 Abs 1
Ein Wohnungseigentümer, der einen Gewährleistungsanspruch aus einem von ihm abgeschlossenen Vertrag geltend machen will, muss nur dann die Zustimmung der Mehrheit der anderen Wohnungseigentümer einholen, wenn der Mangel an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft besteht und sein Vorgehen (zB die Wahl des Gewährleistungsbehelfs) Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen kann.

