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Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/486Zak 2025, 296 Heft 15 v. 30.9.2025

ABGB: § 932 Abs 4

WEG: § 16 Abs 1

Ein Wohnungseigentümer, der einen Gewährleistungsanspruch aus einem von ihm abgeschlossenen Vertrag geltend machen will, muss nur dann die Zustimmung der Mehrheit der anderen Wohnungseigentümer einholen, wenn der Mangel an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft besteht und sein Vorgehen (zB die Wahl des Gewährleistungsbehelfs) Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen kann.

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