WEG: § 20 Abs 3, § 34 Abs 1, § 52 Abs 1 Z 6
Für die Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung im Außerstreitverfahren ist bei Leistungen Dritter an die Eigentümergemeinschaft maßgeblich, ob es tatsächlich zu einem auf einem Vertrag mit dem Dritten beruhenden Leistungsaustausch gekommen ist, der im Rahmen einer vollständigen Jahresabrechnung darzustellen ist.

