MRG: § 46 Abs 2
ABGB: § 889
Die Mietzinsanhebung nach § 46 Abs 2 MRG bei Eintritt in ein Altmietverhältnis ist ein Gestaltungsrecht des Vermieters. Im Fall einer Personenmehrheit auf Mieterseite setzt die wirksame Ausübung dieses Rechts voraus, dass die Gestaltungserklärung allen Mitmietern zugegangen ist.

