ZPO: § 14, § 228, § 560
Mehrere Mitmieter bilden im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft. Ein Urteil, das gegen einen Mitmieter allein ergangen ist, bindet die anderen nicht.
Seite 295
ZPO: § 14, § 228, § 560
Mehrere Mitmieter bilden im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft. Ein Urteil, das gegen einen Mitmieter allein ergangen ist, bindet die anderen nicht.
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