ABGB: § 1109, § 1111
Zur Zurückstellung des Mietobjekts durch den Mieter nach Vertragsende zählt auch die Rückgabe der Schlüssel.
Im vorliegenden Fall kann der Mieter einen Wohnungsschlüssel, der auch das Haustor sperrt, nicht zurückgeben, weil er ihn verloren hat. Die Ansicht, dass er im Rahmen der Schadenersatzpflicht nach § 1111 ABGB nur dann über die Kosten des Tausches des Wohnungsschlosses hinaus auch die Kosten des Tausches der gesamten Schließanlage des Hauses zu ersetzen hat, wenn der Vermieter eine Missbrauchsgefahr nachweist, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).

