ABBAG-G: § 3b
Die Regelung zur Rückforderbarkeit von während der COVID-19-Pandemie ausgezahlten Fixkostenzuschüssen für Bestandzinse in § 3b Abs 5 ff ABBAG-G idF BGBl I 2021/228 differenziert nach der Betragsgrenze von 12.500 € pro Kalendermonat. Für diese Grenze maßgeblich ist nicht die Höhe des Bestandzinses, sondern die Höhe des Rückforderungsbetrags.

