VGG: § 11 Abs 1
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Übergabezeitpunkt nach § 11 Abs 1 VGG greift ein, wenn der Verbraucher nachweisen kann, dass sich die Sache innerhalb der Vermutungsfrist von einem Jahr ab Übergabe in einem Zustand befunden hat, der als Mangel zu qualifizieren wäre, wenn er schon bei Übergabe vorhanden gewesen wäre. Der Unternehmer kann die Vermutung durch den Beweis des Gegenteils entkräften.

