Nach 2 Ob 15/25g = Zak 2025/222, 136 begründet das Nichttragen eines Fahrradhelms beim Fahren mit einem normalen E-Bike ein Mitverschulden des Radfahrers an Verletzungen, die bei dem Verkehrsunfall ansonsten nicht eingetreten wären. Aus Anlass dieser Entscheidung fordert Kaltenegger die Einführung einer gesetzlichen Radhelmpflicht für E-Bike- und E-Scooter-Fahrer und belegt seine Forderung insb mit hohen Unfallzahlen. In seiner Gegenargumentation weist Pepelnik ua darauf hin, dass der OGH das Helmmitverschulden bei E-Bikes und Rennrädern zwar auch mit den Gefahren aufgrund höherer Geschwindigkeiten begründet, Fahrradhelme nach der einschlägigen Norm (DIN EN 1078) aber gar nicht auf einen vollen Schutz bei Geschwindigkeiten über ca 20 km/h ausgelegt sind.

