Am 1. 5. 2024 ist die Regelung der Baumhaftung im neuen § 1319b ABGB in Kraft getreten (HaftRÄG 2024; siehe Zak 2024/145, 91 sowie ausführlich Stabentheiner/Wieser, Gesetzliche Neuregelung der Haftung für Bäume - das Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024, Zak 2024/218, 124). Der Autor geht auf die Neuregelung ein und befasst sich insb mit dem Verhältnis zur Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB. Im Fall von Schäden durch Bäume im Bereich eines Wegs bestehe zwischen der Wegehalterhaftung nach § 1319a und der Baumhaftung nach § 1319b ABGB Anspruchskonkurrenz. Unabhängig davon, ob es sich beim Baum- und Wegehalter um unterschiedliche Personen oder dieselbe Person handelt, könne sich eine Haftung unter den jeweiligen Voraussetzungen aus beiden Haftungsgründen ergeben.

