Der Autor berichtet von zwei VwGH-Erkenntnissen (Ro 2024/13/0022; 2025/13/0001), nach denen der Verlassenschaft und den Erben keine Einsichtsrechte in das Kontenregister zustehen. Anders als Velisek (Das Kontenregister im Verlassenschaftsverfahren, ÖBA 2023, 115; dazu Zak 2023/167, 100) gelangte der VwGH zum Schluss, dass der Auskunftsanspruch des Betroffenen nach § 4 Abs 4 KontRegG ein höchstpersönliches Recht ist, das nach seinem Tod nicht auf Gesamtrechtsnachfolger übergeht. Der Autor fordert eine gesetzliche Klarstellung, welche die Auskunftsrechte auf den Gerichtskommissär, das Verlassenschaftsgericht, die Verlassenschaft und die Erben erweitert.

