Nach Ansicht der Autorin sind Vor- und Nacherbschaften seit dem ErbRÄG 2015 zur Pflichtteilsdeckung geeignet. Ein Wahlrecht des Pflichtteilsberechtigten zwischen dem ihm zugedachten Vor- oder Nacherbe und dem Pflichtteil in Geld bestehe nicht. Das letztwillige eingeräumte Vor- bzw Nacherbrecht sei gem § 780 Abs 2 ABGB auf den Todestag zu bewerten. Bei der Bewertung sei davon auszugehen, dass der Wert von Vor- und Nacherbe zusammen dem Verlassenschaftswert entspricht, sofern keine anderen Verfügungen oder Pflichtteilsansprüche existieren. Bei der normalen Nacherbschaft hänge der Wert des Vorerbes von der voraussichtlichen Dauer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und den voraussichtlichen Erträgen ab. Im Fall einer Nacherbschaft auf den Überrest richte sich der Wert des Vorerbes nach der Wahrscheinlichkeit von Verfügungen des Vorerben und könne dem vollen Verlassenschaftswert nahekommen. Die Bewertung könne in Anwendung des § 273 ZPO erfolgen.

