Nach Ansicht des Autors steht ein Verwandtschaftsverhältnis der Annahme an Kindes statt grundsätzlich nicht entgegen, ersetzt aber umgekehrt auch keine Adoptionsvoraussetzung. Ein Hindernis für die Adoption bestehe nur dann, wenn bereits ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind (Verwandtschaft ersten Grades in gerader Linie) existiert. Daher sei die Adoption des Kindes durch die leibliche Mutter (siehe 3 Ob 12/25y = Zak 2025/310, 194) oder den festgestellten leiblichen Vater (vgl 6 Ob 179/05z = Zak 2006/157, 92) ausgeschlossen. Wenn die rechtliche Vaterschaft noch nicht auf abstammungsrechtlichen Weg hergestellt worden ist, stehe es dem biologischen Vater aber frei, sein Kind unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu adoptieren.

