EO: § 35
Im Fall der Exekution einer Rechnungslegungspflicht kann der Verpflichtete mit Oppositionsklage geltend machen, dass die Verpflichtung erfüllt ist.
Stützt der Verpflichtete die Oppositionsklage auf die gänzliche Erfüllung, ist die Rechnungslegungspflicht aber tatsächlich nur teilweise erfüllt, ist die Klage grundsätzlich abzuweisen. Eine Teilstattgebung ist nur dann möglich, wenn die Verpflichtung in einem bestimmten abgrenzbaren Zeitraum oder Umfang vollständig erfüllt worden ist.

