ZPO: § 235 Abs 5
Im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (hier: Verschmelzung) geht auch ein Prozessrechtsverhältnis von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft über. Die Parteibezeichnung ist in jeder Lage des Verfahrens auf die übernehmende Gesellschaft zu berichtigen.

