AußStrG:§ 6, § 7
ZPO: § 36, § 64
Wenn eine anwaltlich vertretene Partei selbst einen Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts stellt, ist dieser Antrag im Zweifel zugleich als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter zu verstehen. Der Beschluss, mit dem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wird, ist daher der Partei selbst zuzustellen. Die Zustellung nur an den bisherigen Rechtsvertreter löst die Rechtsmittelfrist gegen diesen Beschluss nicht aus.

