ABGB: § 364 Abs 2, § 364a
NÖ StraßenG: § 12, § 14
Gegen eine unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtsgrund steht dem betroffenen Nachbarn auch dann ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB zu, wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB (hier: Straße) ausgeht.

