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Unterlassungsanspruch gegen Abfluss des Regenwassers von einer Straße?

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/439Zak 2025, 275 Heft 14 v. 15.9.2025

ABGB: § 364 Abs 2, § 364a

NÖ StraßenG: § 12, § 14

Gegen eine unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtsgrund steht dem betroffenen Nachbarn auch dann ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB zu, wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB (hier: Straße) ausgeht.

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