UbG: § 36
PatVG: § 4, § 5
Aufgrund der Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des untergebrachten Patienten und dem Recht dritter Personen auf körperliche Unversehrtheit ist eine verbindliche Patientenverfügung unangewendet zu lassen, soweit ihre Beachtung eine ernstliche Fremdgefährdung in Form von tätlichen Übergriffen zur Folge hätte.

